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Pädagogischer und gesetzlicher Auftrag

Ausgangspunkt aller Jugendarrest-Vollstreckungen ist „abweichendes Verhalten“ junger Menschen; die Abweichungen reichen von unregelmäßigem Schulbesuch über häufiges Fahren ohne Fahrschein bis zu Raub- und Körperverletzungsdelikten. Nicht mehr Kinder, sondern schon Jugendliche und damit strafmündig, noch nicht Erwachsene und damit noch erziehungsfähig soll der Jugendarrest ein deutliches, normverstärkendes Zeichen setzen und nachhaltige Erziehungs- und Bildungsprozesse initiieren.

Die inhaltliche Arbeit im Jugendarrest richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag, der sich zunächst aus §2 des niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes (NJAVollzG) ergibt. Danach soll der Vollzug des Jugendarrestes die Arrestantinnen und Arrestanten zu einem Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten befähigen und gem. § 90 JGG das Ehrgefühl wecken und den Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass sie für das von ihnen begangene Unrecht einzustehen haben. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll den Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. § 13 Absatz 3 JGG regelt ausdrücklich, dass Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben, so dass sich auch der Vollzug des Jugendarrestes von einer Strafe abgrenzen muss. Entsprechend regelt § 6 des niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes (NJAVollzG), dass der Jugendarrest erzieherisch zu gestalten ist. Das niedersächsische Jugendarrestvollzugsgesetz sieht in § 2 vor, dass die Durchführung des Arrestes einen Beitrag dazu leistet, die Jugendlichen zur Führung eines eigenverantwortlichen Lebens ohne weitere Straftaten zu befähigen. Sie ist insbesondere auch auf weitere Hilfs- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung auszurichten.

Für Dauerarrestanten, aber auch Kurzzeit- und Freizeitarrestanten wird im niedersächsischen Jugendarrest ein umfangreiches pädagogisches Programm vorgehalten, das soziale Trainings, die Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Lebenssituation und mit Ursachen und Folgen der Straftat sowie eine kreative Freizeitgestaltung umfasst. Zu Beginn des Arrestes wird unter Beteiligung der Arrestanten ein individueller Förderplan erstellt. Der Arrest ist von einer kontinuierlichen individuellen Betreuung durch fachlich ausgebildetes Personal geprägt.

Förderung und Unterstützung der Arrestantinnen / Arrestanten

Zwar ist der mit dem Jugendarrest verbundene Freiheitsentzug von mindestens zwei Tagen Ausdruck einer vom Gesetzgeber intendierten ahndenden Funktion, dennoch besteht die inhaltliche Leitlinie gemäß der §§ 2 sowie 6 NJAVollzG in der Ausrichtung am Erziehungsgedanken. Das bedeutet, dass für eine repressive Ausgestaltung des Jugendarrests keine rechtliche Grundlage besteht, sondern „Aufbauarbeit“ im Sinne des Gesetzesziels geleistet werden muss.

Die konsequente Förderung junger Menschen bedeutet, ihnen zahlreiche Gelegenheiten zum Erlernen prosozialer Verhaltensweisen zur Verfügung zu stellen.

Soweit man im Jugendarrest das pädagogische Setting sieht, ist es ein kurzzeitpädagogisches Setting, bei dem zeitökonomische Aspekte berücksichtigt werden müssen. Das heißt auch, dass ein Arrestprogramm mit dem Zeitpunkt der Aufnahme beginnen muss und ungestaltete „Leerlaufphasen“ zu vermeiden sind.

Voraussetzung dafür ist wiederum eine intensiv gestaltete Aufnahme-, Diagnose-und Kennenlernphase im Jugendarrest, während derer die zentralen Anliegen und aktuellen Problematiken der jungen Menschen herausgearbeitet werden.

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Bildungsrad

Prozessverlauf im Jugendarrest

  Prozessverlauf im nds. Jugendarrest
(PDF)

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