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Opferorientierung

In der Jugendarrestanstalt wird Jugendarrest als strafjustizielle Reaktion auf Jugendkriminalität in Gestalt kurzzeitiger freiheitsentziehender Maßnahmen von bis zu vier Wochen vollstreckt. Der Jugendarrest ist eine jugendgerichtliche Maßnahme bei kleinerer oder mittlerer Kriminalität von jungen Straftätern und als solche von der Jugendstrafe, die bei schwerer Kriminalität für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt wird, zu unterscheiden.
Im Vollzug des Jugendarrestes wird mit einem erzieherischen Ansatz versucht, den Jugendlichen ihr eigenes kriminelles Verhalten deutlich zu machen, ihre Taten – insbesondere unter Verdeutlichung der Folgen für die Opfer – aufzuarbeiten und sie im Hinblick auf ihr bisheriges und künftiges Verhalten zu sensibilisieren.

Für die Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen ist mit der Verurteilung und Bestrafung der Täter längst noch nicht alles ausgestanden. Oft leiden sie noch lange an den Folgen, nicht nur körperlich und seelisch, sondern auch wirtschaftlich.

Welche Rechte haben Tatopfer gegenüber dem Justizvollzug?

Nach einer Straftat haben Betroffene und Angehörige oft Fragen. Wie läuft das weitere Verfahren? Wie erhalte ich eine Entschädigung oder andere Unterstützung?

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die örtlichen Opferhilfeeinrichtungen stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Über die Regelungen, die im niedersächsischen Justizvollzug gelten, informieren wir Sie nachfolgend:

  • Als Opfer einer Straftat kann Ihnen auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, ob sich die Täterin oder der Täter im Arrest befindet bzw. ob und wann ihre oder seine Entlassung voraussichtlich bevorsteht.
  • Wenn Sie als Opfer einer Straftat eigene zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen möchten, kann Ihnen zudem auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, über welche Vermögensverhältnisse die Arrestantin / der Arrestant verfügt oder wo die Person plant, nach der Verbüßung des Arrestes zu wohnen.
  • Über eine Opferhilfeeinrichtung können Opfer von Straftaten auch auf schriftlichen Antrag erfahren, ob einer oder einem Arrestantin/-en Aufenthalte außerhalb der Jugendarrestanstalt genehmigt werden oder wurden.
  • Sie müssen davon ausgehen, dass die oder der Arrestant/-in von Ihrer Anfrage Kenntnis erlangt. Falls Sie Fragen dazu haben, werden Sie von den Opferhilfeeinrichtungen beraten.


Wo erhalte ich weitere Informationen?

Falls Sie Fragen die Jugendarrestanstalt Verden oder einen anderen Standort (Abt. Emden, Göttingen, Neustadt oder Nienburg) betreffend haben, wenn Sie sich bitte an:


Koordinatorin für vollzugliche Opferorientierung:


JAA Verden Abt. Göttingen

Frau Christel Waßmann

Christel.Wassmann@justiz.niedersachsen.de

Tel.: 0551/30989-181


Informationen zu Opferhilfeeinrichtungen

Falls Sie weitergehende Informationen zu Opferhilfeeinrichtungen benötigen, nutzen Sie folgende Links:

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