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Formen des Jugendarrestes


Im Jugendstrafrecht gibt es viele Möglichkeiten (z.B. in Form von ambulanten Maßnahmen), um auf straffälliges Verhalten der jugendlichen oder heranwachsenden Täter zu reagieren und damit vor allem auch erzieherisch auf sie einzuwirken.

Jugendarrest soll angeordnet werden, wenn die Verhängung von Jugendstrafe nicht erforderlich ist, dem Jugendlichen das Unrecht der Tat aber bewusst gemacht werden soll (§ 13 JGG).

Der Jugendarrest hat rechtstechnisch nicht die Wirkung einer Strafe, insbesondere erfolgt keine Eintragung ins Straf-, wohl aber ins Erziehungsregister.


Es gibt drei Formen des Jugendarrestes ( vgl. § 16 JGG):



Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest


(1) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(Eine Freizeit = 47 Stunden, wird am Wochenende vollstreckt)

(2) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(bis zu 4 Tagen)

(3) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
(1 bis 4 Wochen)

Darüber hinaus ist von dem als Zuchtmittel verhängten Jugendarrest der sogenannte Beugearrest zu unterscheiden.

Er wird verhängt, wenn der Verurteilte Weisungen oder Auflagen des Gerichts in vorwerfbarer Weise nicht erfüllt (§ 11 Abs. 3 JGG) oder im Bußgeldverfahren die Geldbuße nicht bezahlt und auch die ersatzweise verhängte gemeinnützige Arbeit nicht verrichtet hat.

Wird die Verhängung oder die Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann [unter bestimmten Voraussetzungen] abweichend von § 13 Absatz 1 JGG daneben Jugendarrest verhängt werden; der sogenannte Warnschuss-Arrest.

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