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Bedeutung Jugendarrest

Jugendarrest ist eine Erziehungsmaßnahme nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dient der Sanktionierung straffällig gewordener Jugendlicher und Heranwachsender mittels kurzfristigen Freiheitsentzuges.

Ausgangspunkt aller zu vollstreckenden Arreste ist „abweichendes Verhalten“ junger Menschen.

Diese Abweichungen reichen von unregelmäßigen Schulbesuchen bis hin zu Raub- und Körperverletzungsdelikten. Im Arrest soll den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusstgemacht werden.

Die Allgemeinen Rahmenbedingungen in den Jugendarrestanstalten sollen gewährleisten, dass die Arrestanten die Zeit im Arrest dazu nutzen, nachzudenken, zu reflektieren, sich mit ihrer Straftat aber auch den Ursachen für ihren Jugendarrest auseinanderzusetzen. Dies bedingt, dass sie - im Vergleich zu ihrem Leben vor und nach dem Jugendarrest – in einer reizarmen Umgebung untergebracht werden. Diese soll es ihnen ermöglichen, zum Nachdenken zu kommen und neue Ziele für eine straffreie Lebensweise zu entwickeln. Dazu stehen während des Arrestes geeignete Hilfs- und Beratungsangebote zur Verfügung. Ziel ist die Hilfe zur Selbsthilfe und dazu gewünschte Vermittlung zu weiteren Hilfen am Wohnort.

Neben dem üblichen Verbot von Mobiltelefonen befinden sich daher auch keine Fernseher, Tablets oder ähnliches auf den Arresträumen.

Alle Maßnahmen zur Unterstützung der Jugendlichen helfen dabei, Rückfälle zu verhindern und den Jugendlichen neue Perspektiven für die Zukunft zu bieten. Er hat das Ziel, die jungen Menschen in die Lage zu versetzen, ihr Leben künftig straffrei zu führen. Insofern dient der Jugendarrest auch dem Opferschutz.

Formen des Jugendarrestes


Jugendarrest


Im Jugendstrafrecht gibt es viele Möglichkeiten (z.B. in Form von ambulanten Maßnahmen), um auf straffälliges Verhalten der jugendlichen oder heranwachsenden Täter zu reagieren und damit vor allem auch erzieherisch auf sie einzuwirken.

Jugendarrest soll angeordnet werden, wenn die Verhängung von Jugendstrafe nicht erforderlich ist, dem Jugendlichen das Unrecht der Tat aber bewusst gemacht werden soll (§ 13 JGG). Der Jugendarrest hat rechtstechnisch nicht die Wirkung einer Strafe, insbesondere erfolgt keine Eintragung ins Straf-, wohl aber ins Erziehungsregister.


Es gibt drei Formen des Jugendarrestes ( vgl. § 16 JGG)



Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.



(1) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(Eine Freizeit = 47 Stunden, wird am Wochenende vollstreckt)

(2) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(bis zu 4 Tagen)

(3) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
(1 bis 4 Wochen)

Darüber hinaus ist von dem als Zuchtmittel verhängten Jugendarrest der sogenannte Beugearrest zu unterscheiden.

Er wird verhängt, wenn der Verurteilte Weisungen oder Auflagen des Gerichts in vorwerfbarer Weise nicht erfüllt (§ 11 Abs. 3 JGG) oder im Bußgeldverfahren die Geldbuße nicht bezahlt und auch die ersatzweise verhängte gemeinnützige Arbeit nicht verrichtet hat.

Wird die Verhängung oder die Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann [unter bestimmten Voraussetzungen] abweichend von § 13 Absatz 1 JGG daneben Jugendarrest verhängt werden; der sogenannte Warnschuss-Arrest.

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